Schätzerurkunde

über den Verkehrswert des Gebäudes…..(Name)

Allgemeine Anmerkung:
Bei dem zu bewertenden Objekt handelt es sich um ein sportliches Eigenleistungsprodukt aus den Kriegsjahren der Bürger ….. und ……….(Eltern), damals wohnhaft in ………………

Leider wurden über die Einzelheiten der Herstellung keine Aufzeichnungen gemacht; der Baubeginn konnte jedoch aus den Erfahrungswerten ermittelt werden. Demnach müßte dieser etwa im …… gewesen sein. Als Anlaß für die Grundsteinlegung im Frühling könnte entweder eine laue Mondnacht oder aber eine Unvorsichtigkeit des Herrn …….(Vater des Geburtstagskindes) angenommen werden. Zu erwähnen ist, daß Objekte dieser Art im allgemeinen schwer zu bewerten sind, weil sie auf dem Markt nur noch selten gehandelt werden und bei einem Verkauf lediglich Liebhaberpreise zu erzielen sind. In den gängigen Marktberichten werden solche Kriegsprodukte nicht mehr aufgelistet. Andererseits ist das Objekt noch nicht alt und schwach oder baufällig genug, um in die Denkmalschutz- bzw. Abbruchliste aufgenommen zu werden.

Es wurde deshalb ein Antrag auf Feststellung des derzeitigen Verkehrswerts gestellt.

Herr ….. wurde infolgedessen von den vereidigten Sachverständigen in den letzten Jahren und Monaten persönlich eingehend beobachtet. Dabei wurde einmal die Identität mit dem zu begutachtenden Objekt sichergestellt. Zum anderen können wir

– nach dieser eingehenden Besichtigung
– nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt und dem Verkehrsminister
– aufgrund von Auskünften des Pfarrers und des Finanzamtes
– nach Befragung von Nachbarn und Hinweisen eines Urologen
– sowie nach ausführlichen Recherchen

hiermit folgende Wertermittlung erstellen:

GUTACHTEN

l. Allgemeines

Das Objekt ist eingetragen in den Akten der Stadt ….. Da es sich um ein Gefälligkeits- gutachten handelt, ist vorsorglich keine Einsichtnahme in das Verkehrssündenregister erfolgt. Zu erwähnen ist jedoch, daß eventuelle Eintragungen unter Umständen zur Erhöhung des Verkehrswertes beitragen können.

2. Eigentumsverhältnisse Die Eigentumsverhältnisse sind vorbildlich geregelt: Frau ……(Ehefrau) ist nachweislich seit dem ……(Hochzeitsdatum) als Eigentümerin eingetragen. Sie hat jedoch bereits vorher maßgeblich an der inneren Gestaltung des Objekts mitzuwirken versucht.

3. Baubeschreibung

a.) Allgemeines Bei der angegebenen Größe von etwa 1,75 m kann der umbaute Raum von ca. 0,074 cbm als nahezu ideal bezeichnet werden. Seit der Fertigstellung am …..(Geb.datum) wurden erhebliche Ausbau- und Vergrößerungsarbeiten durchgeführt. Die Bauart weist eindeutig auf einen maskulinen Typ hin; insbesondere die Außenansicht des Dach- und Mittelgeschoßes, von der Frontseite gesehen, vermittelt diesen Eindruck. Die sonst bei Bauwerken dieses Alters übliche Verstärkung der Bauchetage ist beim Beurteilungsobjekt erfreulicherweise nur in geringem Umfang erfolgt und vermindert deshalb den Verkehrswert nur unwesentlich.

b.) Konstruktion Die Konstruktion ist in herkömmlicher Knochengerüst-Technik ausgeführt. Es wurde streng auf eine rein biologische Bauweise geachtet. Trotz Verwendung giftiger Konservierungsmittel, wie Alkohol und Nikotin, ist die Bausubstanz in einem relativ guten Zustand erhalten geblieben. Deshalb kann von einer Minderung des Verkehrswertes abgesehen werden.

c.) Kellergeschoß Eine Unterkellerung wurde versäumt.

d.) Erdgeschoß

Das Erdgeschoß besteht lediglich aus zwei kräftig gestalteten Pfeilern, deren Standfestigkeit

auch nicht angezweifelt werden kann, wurde sie doch durch verschiedene Härtetests zu allen Jahreszeiten eindrucksvoll bestätigt.

e.) Mittelgeschoß Im Mittelgeschoß sind die etwas abgenutzten, aber noch befriedigend arbeitenden sanitären Anlagen untergebracht. Die Leistungsgröße entspricht der Norm. Das Entlüftungsventil bedarf laufend gründlicher Reinigung um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Von einer Materialermüdung wurde den Sachverständigen nichts berichtet.

f.) Obergeschoß Im Obergeschoß sind die Pumpstation und die Sauerstofftanks untergebracht. Die Pflege und die Wartung erfolgt regelmäßig in Eigenleistung, aus Mißtrauen den hierfür zuständigen akademisch vorgebildeten Kräften gegenüber. Wie in solchen Fällen häufig zu beobachten, wird auch hier oft des Guten eher zu viel getan, was sich nicht immer positiv auswirkt. Ernsthafte Schäden sind jedoch nicht feststellbar.

g.) Dachgeschoß Obwohl das Dachgeschoß nur in Normalgröße gebaut ist, wurden hier viele Anlagen unter- gebracht. Das mit Reetgras versehene Dach weist keine Mängel auf. Eine Aus- oder Nach- besserung mit synthetischen Mitteln ist daher nicht erforderlich. Die an den Seiten des Dachgeschoßes befindlichen schüsselförmigen Empfangsantennen sind fast immer betriebsbereit. Lediglich die Besitzerin, Frau ….. klagt über gelegentlichen gleichzeitigen Ausfall beider Anlagen.

4. Allgemeinbeurteilung – Grundriß und Gestaltung sind als befriedigend zu beurteilen. – Die Abmessungen werden als normal eingestuft. – Die äußere Untersuchung ergab keine sichtbaren Schäden, außer Witterungseinflüssen auf der Außenhaut und den allgemeinen Abnutzungserscheinungen entsprechend dem Alter.

VERKEHRSWERT

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich für das hier bezeichnete Objekt ein Verkehrswert, der in DM nicht ausdrückbar ist. In anderen Worten: Es handelt sich um ein

unbezahlbares Einzelobjekt

Ort, Datum………

Vereidigte Sachverständige ……………….

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