Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II

Teil I GS720 / 2000

Ausgegeben zu ORT im 30. Februar 2000Nr. 1330.02.2000Gesetz über die Geschenkeauswahl und `verwendung zurHochzeitsfeier von Antje K…. und René S….

Bekanntmachung des Gesetzes über die Geschenkeauswahl und `verwendung zur Hochzeitsfeier von Antje K…. und René S….
(Hochzeitsgeschenkeauswahlgesetz – HZGAWG)

§ 1 Das größte Geschenk welches zur Hochzeit bzw. zum Tag davor mitzubringen ist, ist die persönliche Anwesenheit der Eingeladenen, einschließlich guter Laune.

§ 2 Das Brautpaar hat alles. Materielle Güter sind durch finanzielle Mittel zu ersetzen. Mit letzterem ist die Braut, bzw. die die Braut werden will, zu überhäufen.

§ 3 Sollte § 2 nicht der Wahrheit entsprechen, so ist § 4 anzuwenden.

§ 4 Dem Bräutigam, bzw. dem der so tut, als ob er das werden will, sind unauffällig einige Taler in die Tasche zu stecken, welche dem Verwendungszweck gemäß § 5 zuzuführen sind.

§ 5 Die während der Veranstaltung eingeworbenen finanziellen Mittel sind als Reinvestition in die Beköstigung der Anwesenden und für deren optimale Unterhaltung vorzusehen.

§ 6 Sollte der Fall eintreten, dass Finanzmittel auch noch nach Abschluss der Festlichkeit zur Verfügung stehen, so sind diese zum Erwerb nützlicher Güter, die der Komplettierung des Haushalts des Brautpaars dienen (obwohl dieser nach § 2 schon vollzählig ist), zu verwenden. Weiterhin verpflichten sich Braut und Bräutigam ausreichend Alkohol im Haushalt vorzuhalten, um diesen bei treffender Gelegenheit auf das Wohl der Spender zu versaufen.

§ 7 Das Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an welchem man sich ernsthaft Gedanken über ein Geschenk zur Hochzeit macht.

ORT, den 30. Februar 2000
gez. Schnaps
Reg. Obersuffkopf

Teil II GS720 / 2000

Ausgegeben zu ORT am 31. April 2000Nr. 13, 31.04.2000Verordnung über die Teilnahme an der Hochzeitfeier am 06.05.2000auf/ in ORT/ BUNDESLAND

Bekanntmachung der Verordnung über die Teilnahme an der Hochzeitsfeier
am 06.05.2000 auf/ in ORT/ BUNDESLAND
(Hochzeitsfeierteilnahmeverordnung ` Hzt-VO)

§ 1 Jeder hat vollzählig zu erscheinen. Unvollzählige Personen gehen noch mal raus und sammeln sich.

§ 2 Alle Nichtanwesenden melden sich, unverzüglich beim Zeremonienmeister (Name), worauf dieser auf das Wohl des Deserteurs einen Schluck aus der Flasche nimmt und die Essensausgabe neu regelt.

§ 3 Wer zu spät kommt muß sofort wieder umkehren und pünktlich erscheinen.

§ 4 Für Personen, die zweckdienliche Hinweise zur Ergreifung der nebenstehend abgebildeten Individuen geben können, ist die Teilnahme an besagter Feier kostenlos.

BILD SIE – BILD ER

§ 5 Tischreden sind mit Jubelrufen zu beleiten – unabhängig von der geistigen Aussagekraft derartiger
Artikulationswallungen.

§ 6 Kommen jemandem Personen unbekannt vor, so ist unverzüglich mit der Begrüßungszeremonie zu beginnen. Auf das Wohl des Brautpaares sind sogleich die Gläser zu leeren. Prellungen, Rippenbrüche und Brustquetschungen sind beim Näherkommen zu vermeiden.

§ 7 Beschwerden sind leise vor sich hinmurmelnd der Burgmauer vorzutragen.

§ 8 Die Auflösung der Feier wird durch gemeinschaftliches Umfallen bekundet.

ORT, den 31. April 2000
Der Bundesminister
für Feiern und Gemütlichkeit

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Hochzeit
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